OGH 10ObS136/09m (RS0125539)

OGH10ObS136/09m10.11.2009

Rechtssatz

Das bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens anzuwendende, im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip in § 19 Abs 1 Satz 2 EStG 1988 enthält eine Aufweichung. Danach gelten Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zugeflossen sind, in diesem Jahr als bezogen. Von diesen Grundsätzen muss auch bei der im Rahmen der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorzunehmenden Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag ausgegangen werden, als auch dann, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss (hier: zum Karenzgeld) nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist.

Normen

KBGG idF BGBl I 2001/103 §8
KBGG idF BGBl I 2001/103 §9

10 ObS 136/09mOGH10.11.2009

Dokumentnummer

JJR_20091110_OGH0002_010OBS00136_09M0000_001

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