OGH 7Ob104/09h (RS0125495)

OGH7Ob104/09h28.10.2009

Rechtssatz

Der Übernehmer tritt ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergegangen ist. Ansprüche, die vor der Übernahme eingetreten sind, stehen dem früheren Betriebsinhaber weiter zu.

Normen

VersVG §151 Abs2

7 Ob 104/09hOGH28.10.2009
7 Ob 91/15fOGH02.07.2015

Beisatz: Ist der Versicherungsnehmer nach Unternehmensübergang noch forderungsberechtigt, kann der Versicherer auch im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht für ihn eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20091028_OGH0002_0070OB00104_09H0000_002

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