OGH 5Ob214/09w (RS0125532)

OGH5Ob214/09w13.10.2009

Rechtssatz

Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über die Registrierung ihres Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. Andernfalls bestehen aber gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten oder gegen die persönliche Fähigkeit des Vertreters zur Verfügung über den Gegenstand. Der urkundliche Nachweis der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht muss auch dann erbracht werden, wenn die Urkunde die Vereinbarung enthält, dass für die Eintragung im Grundbuch kein derartiger Nachweis erforderlich sei.

Normen

ABGB §284f
ABGB §284h Abs2
NO §140h Abs1 Z4
NO §140h Abs6
GBG §31 Abs1
GBG §31 Abs6
GBG §94 Abs1 Z2 C
GBG §94 Abs1 Z3 D

5 Ob 214/09wOGH13.10.2009

Veröff: SZ 2009/140

5 Ob 47/13tOGH28.08.2013

Auch; Beisatz: Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB, wonach ein (gutgläubiger) Dritter auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, wenn ihm diese Bestätigung vorgelegt wird, gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt der Bevollmächtigte zusammen mit dem Grundbuchsgesuch um Einverleibung gegen den Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht, solange ihm nichts Gegenteiliges bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. (T1); Veröff: SZ 2013/74

Dokumentnummer

JJR_20091013_OGH0002_0050OB00214_09W0000_002

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