OGH 10Ob59/09p (RS0125485)

OGH10Ob59/09p29.9.2009

Rechtssatz

Innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Antragstellung muss eine wegen Uneinbringlichkeit erfolglose Exekutionsführung liegen. Diese eine erfolglose Exekution muss aufrecht in die sechsmonatige Frist hineinreichen und es muss der vom Gesetz definierte Misserfolg in diese Phase fallen. Eine zweite Exekutionsführung innerhalb des Beobachtungszeitraums ist nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner in diesem Zeitraum das Beschäftigungsverhältnis wechselt oder zwischen einem Selbständigen- und einem Unselbständigenverhältnis wechselt.

Normen

UVG §3 Z2

10 Ob 59/09pOGH29.09.2009
10 Ob 14/10xOGH01.06.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/62

Dokumentnummer

JJR_20090929_OGH0002_0100OB00059_09P0000_001

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