Normen
MSchG §54 Abs1
17 Ob 9/09m | OGH | 22.09.2009 |
Veröff: SZ 2009/124 |
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0170OB00009_09M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Haftung des Unternehmers nach § 54 Abs 1 MSchG findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommen und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.
Normen
MSchG §54 Abs1
17 Ob 9/09m | OGH | 22.09.2009 |
Veröff: SZ 2009/124 |
JJR_20090922_OGH0002_0170OB00009_09M0000_001
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