OGH 2Ob146/09y (RS0125385)

OGH2Ob146/09y3.9.2009

Rechtssatz

Gewalt im Sinn des § 381 Z 2 EO liegt bei jeder rechtswidrigen, physisch oder psychisch einwirkenden Eigenmacht vor, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt.

Normen

EO §381 Z2 D

2 Ob 146/09yOGH03.09.2009

Beisatz: Hier: Keine Gewalt, wenn die Klägerin dadurch an der Benützung eines gemieteten Geschäftshauses überhaupt nicht und an der Benützung der mitgemieteten Fläche auch nicht generell, sondern nur am Parken von Kraftfahrzeugen gehindert ist. Das Anbringen eines Bretterzauns bewirkt keine Eigenmacht, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen ließe, wenn die Klägerin dadurch an der Benützung eines gemieteten Geschäftshauses überhaupt nicht und an der Benützung der mitgemieteten Fläche auch nicht generell, sondern nur am Parken von Kraftfahrzeugen gehindert wird und überdies in unmittelbarer Nähe der betroffenen Fläche allgemeine Parkmöglichkeiten bestehen. (T1)

3 Ob 59/12sOGH18.04.2012
3 Ob 229/12sOGH20.02.2013

Auch; Beisatz: Hier: Die Anbringung einer Stahlkette an der Grundstücksgrenze, die bezweckt, den Kläger an der Zufahrt zu seinem Grundstück zu hindern, kann nicht unter § 381 Z 2 erster Fall EO subsumiert werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090903_OGH0002_0020OB00146_09Y0000_001

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