Rechtssatz
Die Vertretung durch einen unzuständigen Verteidiger (hier: den früheren Verfahrenshilfeverteidiger anstelle des aktuellen Wahlverteidigers ) ändert nichts daran, dass der Beschuldigte in der Haftverhandlung durch einen Verteidiger vertreten ist (§ 176 Abs 3 zweiter Satz StPO). Nur auf die in § 48 Abs 1 Z 4 erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht auf den Akt der Bestellung kommt es an, sonst hätte das Gesetz nicht einen unbestimmten Artikel verwendet (vgl RIS-Justiz RS0098186; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 146 f).
Dokumentnummer
JJR_20090819_OGH0002_0150OS00110_09D0000_001
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