OGH 4Nc11/09v (RS0124949)

OGH4Nc11/09v6.7.2009

Rechtssatz

Gemäß Art 15 LGVÜ ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig, weiters wenn sie dem Verbraucher noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt.

Normen

LGVÜ Art15

4 Nc 11/09vOGH06.07.2009

Dokumentnummer

JJR_20090706_OGH0002_0040NC00011_09V0000_001

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