OGH 12Os76/09g (RS0125246)

OGH12Os76/09g2.7.2009

Rechtssatz

Die Ankündigung des Suizids erfüllt nicht die Kriterien einer gefährlichen Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB.

Normen

StGB §74 Abs1 Z5
StGB §105 Abs1
StGB §107 Abs1

12 Os 76/09gOGH02.07.2009

Beisatz: Hier: Mit einer Morddrohung verbundene Selbstmorddrohung bei versuchter schwerer Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB. Die Argumentation, dass bei einer mit der Morddrohung verbundenen Selbstmorddrohung ein Bereicherungsvorsatz logisch nicht bestehen könne, geht schon vom Ansatz her ins Leere, zielt doch die angedrohte Tötung (verbunden mit einer die Kriterien einer gefährlichen Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB nicht erfüllenden Ankündigung des Suizids; vgl 15 Os 148/07i) darauf ab, vor Umsetzung der in Aussicht gestellten Rechtsgutbeeinträchtigung eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erlangen. (T1)

12 Os 47/14zOGH11.06.2014
15 Os 82/14vOGH27.08.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20090702_OGH0002_0120OS00076_09G0000_001

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