OGH 11Os80/09p (RS0124827)

OGH11Os80/09p23.6.2009

Rechtssatz

Wenn das Oberlandesgericht einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entlassung aus der Untersuchungshaft Folge gibt, sodass die Entscheidung des Beschwerdegerichts durch die Festnahmeanordnung lediglich umgesetzt wird, ist dieser Beschluss funktionell grundrechtsrelevant und daher Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde.

Normen

GRBG §1 Abs1

11 Os 80/09pOGH23.06.2009
11 Os 85/11aOGH04.07.2011

Vgl; Beisatz: Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so hat es gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO (nach Möglichkeit) in der Sache selbst zu entscheiden, die staatsanwaltschaftliche Festnahmeanordnung zu bewilligen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beschließen. (T1)

15 Os 27/14fOGH19.03.2014

Auch

11 Os 77/14dOGH13.08.2014

Auch

14 Os 128/14aOGH28.04.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Grundrechtsrelevanz einer (stattgebenden) Entscheidung über einen Einspruch wegen Rechtsverletzung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090623_OGH0002_0110OS00080_09P0000_001

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