OGH 7Ob51/09i (RS0124809)

OGH7Ob51/09i3.6.2009

Rechtssatz

Eine qualifizierte Ablehnung nach § 12 Abs 3 VersVG ist nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schlüssigen Verzichts des Versicherers auf ein Sachverständigenverfahren.

Normen

VersVG §12 Abs2
VersVG §12 Abs3
VersVG §184 Abs1
AUVB 2001 Art15

7 Ob 51/09iOGH03.06.2009

Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht bejaht angesichts der Erklärung des Versicherers, eine Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens durch Benennung eines Obmanns (im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse) als „nicht mehr notwendig" anzusehen und dabei festzuhalten, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz" genommen werde. (T1)

7 Ob 204/11tOGH27.02.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_20090603_OGH0002_0070OB00051_09I0000_001

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