OGH 11Os19/09t (RS0124686)

OGH11Os19/09t21.4.2009

Rechtssatz

Wird einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 271 Abs 6 letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt, ändert dies nicht die Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 1 StPO. Würden durch die verspätete Zustellung des Protokolls bereits Verteidigungsrechte beeinträchtigt, kann dem durch den Rechtsbehelf des § 364 StPO - außer es läge diesen ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last - begegnet werden.

Normen

StPO §271 Abs6
StO §285 Abs1

11 Os 19/09tOGH21.04.2009
14 Os 48/09dOGH25.08.2009

Vgl

13 Os 142/09wOGH17.12.2009

Auch

14 Os 145/14aOGH16.06.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Unterbliebene Zustellung eines Teils der Rechtsbelehrung im Geschworenenverfahren. (T1)

12 Os 92/16wOGH02.03.2017

Vgl; Beisatz: Die verspätete Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls begründet keine Nichtigkeit. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_0110OS00019_09T0000_001

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