OGH 8Ob119/08w (RS0124626)

OGH8Ob119/08w2.4.2009

Rechtssatz

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen § 27d Abs 2, Abs 4 KSchG und ist daher unzulässig.

Transparenzgebot — Heimvertragsklausel — Pflegeumfang

 

Normen

KSchG §6 Abs3
KSchG §27d Abs2
KSchG §27d Abs4

8 Ob 119/08wOGH02.04.2009
7 Ob 91/09xOGH30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090402_OGH0002_0080OB00119_08W0000_001

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