OGH 9ObA126/08g (RS0124682)

OGH9ObA126/08g1.4.2009

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, die die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, ausweist, ist nichtig und zur Gänze unwirksam.

Normen

AVRAG §2d Abs3 Z3

9 ObA 126/08gOGH01.04.2009
9 ObA 53/09yOGH16.11.2009
9 ObA 74/11iOGH28.06.2011

Bem: Zur Vereinbarung eines anteiligen Ausbildungskostenrückersatzes siehe RS0127014. (T1); Veröff: SZ 2011/80

9 ObA 94/12gOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: § 2 Abs 3 Z 3 AVRAG soll nicht bloß einen gesetzlichen Mindeststandart absichern; vielmehr muss die konkrete Vereinbarung eine formelle Qualität iS einer Rechtssicherheit aufweisen, ohne die keine Verpflichtung zum Rückersatz besteht. (T2); Beisatz: Der bloße Verweis auf einen Kollektivvertrag, der lediglich einen Rahmen festlegt, aber keine exakten Kriterien für den Rückersatz, reicht für die Wirksamkeit einer Rückersatzverpflichtung nicht aus. (T3); Beisatz: Hier: Art XXI Z 1 lit d des KollV der Angestellten bei Wirtschaftstreuhändern. (T4)

9 ObA 105/18hOGH27.02.2019

Beisatz: Die Novelle BGBl I 2015/152 hat daran nichts geändert. (T5)<br/>Beisatz: Einer entsprechenden Vertragsergänzung auf die gesetzlich zulässige Aliquotierung stehen Wortlaut, Zweck und gesetzgeberische Vorstellung entgegen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20090401_OGH0002_009OBA00126_08G0000_001

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