OGH 17Ob44/08g (RS0124720)

OGH17Ob44/08g24.3.2009

Rechtssatz

Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme.

Normen

ABGB §43

17 Ob 44/08gOGH24.03.2009

Beisatz:Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/34

17 Ob 16/10tOGH18.01.2011

Beisatz: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger ‑ in welcher Weise auch immer ‑ hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein. (T2)

4 Ob 197/10iOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Voraussetzung eines Namensschutzes bei Geschäftsbezeichnung ist eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft bzw Verkehrsgeltung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Faschingprinz.at (T4)

4 Ob 45/13sOGH19.03.2013

Beis wie T2

3 Ob 256/15sOGH17.02.2016

Auch; Beisatz: Der bloße Verweis auf eine fremde Homepage ist keine Namensführung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20090324_OGH0002_0170OB00044_08G0000_001

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