OGH 15Os194/08f (RS0124806)

OGH15Os194/08f18.3.2009

Rechtssatz

Zur Frage der Anwendung der Bestimmungen des § 5 JGG und § 36 StGB.

Normen

JGG §5
StGB §28 E
StGB §36

15 Os 194/08fOGH18.03.2009

Beisatz: Hat ein mit einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 und Z 4; §§ 28, 30 JGG) oder mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht über mehrere strafbare Handlungen zu befinden, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, ist zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des § 5 JGG und des § 36 StGB erforderlich. (T1)

12 Os 178/09gOGH18.12.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Liegen einem Angeklagten mehrere Straftaten in Realkonkurrenz zur Last, die er teils als junger Erwachsener, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, ist in einem ersten Schritt zur Bildung einer einheitlichen Strafe der Strafrahmen für die jeweiligen selbständigen strafbaren Handlungen festzustellen, wobei § 36 StGB zu berücksichtigen ist. Sodann ist nach § 28 StGB der konkret anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, wobei nach dem Absorptionsprinzip die strengste Strafobergrenze maßgeblich ist, aber eine allenfalls strengere Mindeststrafe eines hinzukommenden (eine geringere Strafobergrenze vorgebenden) Delikts dabei zu beachten ist. (T2)

12 Os 60/13kOGH20.06.2013

Beisatz: Ein (auch) mit einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG) oder (auch) mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht hat bei Beurteilung strafbarer Handlungen, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des § 5 JGG und des § 36 StGB vorzunehmen, weil die Festlegung des konkret anzuwendenden Strafrahmens als logischer Voraussetzung der Strafbemessung ohne deren Beachtung (ebenso wie ohne jene des § 28 StGB) gar nicht möglich ist. Wenn aber eine dieser Bestimmungen den Strafrahmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt nicht beeinflusst ‑ etwa weil die als junger Erwachsener begangenen Taten den Strafrahmen jedenfalls bestimmen oder ein Rechtsbrecher das gleiche Verbrechen vor und nach Erreichung der Altersgrenze begangen hat ‑, ist sie im Erkenntnis auch nicht anzuführen (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO: arg „angewendet wurden“). (T3)

11 Os 12/14wOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20090318_OGH0002_0150OS00194_08F0000_001