OGH 17Ob42/08p (RS0124591)

OGH17Ob42/08p24.2.2009

Rechtssatz

Trifft das Rekursgericht eine Negativfeststellung, weil es die Feststellungen des Erstgerichts zu Unrecht als ergänzungsbedürftig ansieht, dann liegt ein - eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirkender - Verfahrensfehler vor, der dadurch zu beheben ist, dass die Negativfeststellung unbeachtet zu bleiben hat.

Normen

ZPO §503 Z2 C2a

17 Ob 42/08pOGH24.02.2009

Veröff: SZ 2009/27

17 Ob 43/08kOGH24.03.2009

Auch; Beisatz: Eine Beweisergänzung durch das Rekursgericht kommt nur zu solchen Beweisthemen in Betracht, zu denen aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen. (T1)

6 Ob 237/11pOGH24.11.2011

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_0170OB00042_08P0000_001

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