OGH 9ObA153/08b (RS0124522)

OGH9ObA153/08b24.2.2009

Rechtssatz

Steht fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte oder ist die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht, ist der Austrittsgrund des § 15 Abs 4 lit g BAG nicht verwirklicht und der dann grundlose vorzeitige Austritt unwirksam, sodass das Lehrverhältnis weiterbesteht.

Normen

BAG §15 Abs4 litg

9 ObA 153/08bOGH24.02.2009

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_009OBA00153_08B0000_001

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