OGH 6Ob99/07p (RS0122089)

OGH6Ob99/07p30.9.2009

Rechtssatz

Wenngleich in der ZPO eine § 52 Abs 1 AußStrG vergleichbare Bestimmung fehlt, kann die Einholung einer Äußerung im Rechtsmittelverfahren - über die Fälle der ausdrücklich angeordneten Zweiseitigkeit hinaus - im Einzelfall zulässig sein. Daher ist eine von der Partei von sich aus erstattete Äußerung nicht zurückzuweisen, wenn diese sich im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien im Einzelfall zur umfassenden Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als zweckmäßig erweist.

Normen

ZPO §521a

6 Ob 99/07pOGH25.05.2007

Beisatz: Hier: Revisionsrekursbeantwortung zu einem Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls durch das Rekursgericht. (T1)

3 Ob 168/07pOGH23.10.2007

Auch; Beisatz: Die Einholung einer Äußerung im Rekursverfahren ist nach der ZPO nicht ausgeschlossen. (T2); Beisatz: Hier: Vorbehalt der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. (T3)

10 Ob 107/07vOGH18.12.2007

Auch; nur: Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Art 6 EMRK hinausgehenden- innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein. (T4)

4 Ob 63/08fOGH08.04.2008

Vgl; Beisatz: Ist das Revisionsrekursverfahren schon wegen einer analogen Anwendung von § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig, kommt es auf eine „besondere Komplexität der Rechtslage" oder die „Bedeutung der Entscheidung für die Parteien" nicht an. (T5); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T6)

3 Ob 153/09kOGH30.09.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/130

Dokumentnummer

JJR_20070525_OGH0002_0060OB00099_07P0000_002

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