OGH 7Ob130/04z (RS0119159)

OGH7Ob130/04z28.10.2009

Rechtssatz

Eine Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn der für die Feststellung normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird und eine Abmahnung des Sachverständigen erfolgt ist. An das Vorliegen einer Verzögerung sind strenge Voraussetzungen zu stellen, wobei es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, welcher Zeitraum für eine Gutachtenserstellung normalerweise erforderlich ist. Objektiver Verzug genügt. Im Falle der Verzögerung, die vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist, ist - so wie bei Abschluss des Ärztekommissionsverfahrens - Fälligkeit der Versicherungsleistung gegeben.

Normen

VersVG 11
VersVG §64
VersVG §184 Abs1
AUVB 1994-K Art15

7 Ob 130/04zOGH30.06.2004
7 Ob 214/09kOGH28.10.2009

Auch; Beisatz: Auch eine dem Versicherer anzulastende Verzögerung kann die Fälligkeit der Versicherungsleistung bewirken; wobei eine Verzögerung erst dann anzunehmen ist, wenn der für das Verfahren normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird und eine „Abmahnung" (im Sinn eines Drängens auf Erledigung) erfolgt ist. (T1); Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040630_OGH0002_0070OB00130_04Z0000_001

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