OGH 5Ob164/02g (RS0117371)

OGH5Ob164/02g15.12.2009

Rechtssatz

Die Verschiebung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen des Hauses auf die einzelnen Miteigentümer stellt keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, die durch Mehrheitsbeschluss verwirklicht werden könnte und den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer auf seine Minderheitenrechte nach §§ 13b oder 14 Abs 3 WEG 1975 verweist.

Normen

WEG 1975 §19 Abs1
WEG 1975 §19 Abs2
WEG 2002 §32

5 Ob 164/02gOGH05.11.2002
5 Ob 183/09mOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Eine Reparatur an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft hat der Verwalter grundsätzlich auf Kosten aller Wohnungseigentümer durchführen zu lassen. (T1); Beisatz: Eine allfällige gegenteilige Weisung an den Verwalter wäre - weil gesetzwidrig - unbeachtlich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20021105_OGH0002_0050OB00164_02G0000_001

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