OGH 6Ob11/02i (RS0117126)

OGH6Ob11/02i18.9.2009

Rechtssatz

Die "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" ist auch für den österreichischen Rechtsbereich als brauchbare Orientierungsgrundlage heranzuziehen.

Normen

ABGB §923
ABGB §1167

6 Ob 11/02iOGH10.10.2002

Veröff: SZ 2002/130

3 Ob 271/03dOGH25.02.2004

Beisatz: Bei der Frage um wie viel welche Mängel im Einzelfall den Wert der Reise verringern, handelt es sich um eine solche des Einzelfalls. (T1)

10 Ob 20/05xOGH23.05.2005
6 Ob 251/05pOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Die „FrankfurterTabelle" betreffend die Reisepreisminderung stellt keine Rechtsquelle dar. Sie stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen Normcharakter; dass die genannte Tabelle als brauchbare Orientierungsgrundlage bezeichnet wurde, zwingt nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich aus der Tabelle samt ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen Minderungsbeträge den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau entsprechen. (T2)

6 Ob 231/08aOGH18.09.2009

Auch; Beisatz: Bei der Bemessung des Schadenersatzes nach § 31e Abs 3 KSchG kann nicht ohne weiteres auf die Frankfurter Tabelle abgestellt werden. Diese betrifft vielmehr lediglich die Preisminderung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20021010_OGH0002_0060OB00011_02I0000_004

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