Normen
6 Ob 11/02i | OGH | 10.10.2002 |
Veröff: SZ 2002/130 |
3 Ob 271/03d | OGH | 25.02.2004 |
Beisatz: Bei der Frage um wie viel welche Mängel im Einzelfall den Wert der Reise verringern, handelt es sich um eine solche des Einzelfalls. (T1) |
10 Ob 20/05x | OGH | 23.05.2005 |
6 Ob 251/05p | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beisatz: Die „FrankfurterTabelle" betreffend die Reisepreisminderung stellt keine Rechtsquelle dar. Sie stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen Normcharakter; dass die genannte Tabelle als brauchbare Orientierungsgrundlage bezeichnet wurde, zwingt nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich aus der Tabelle samt ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen Minderungsbeträge den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau entsprechen. (T2) |
6 Ob 231/08a | OGH | 18.09.2009 |
Auch; Beisatz: Bei der Bemessung des Schadenersatzes nach § 31e Abs 3 KSchG kann nicht ohne weiteres auf die Frankfurter Tabelle abgestellt werden. Diese betrifft vielmehr lediglich die Preisminderung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20021010_OGH0002_0060OB00011_02I0000_004
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