OGH 2Ob222/01p (RS0115575)

OGH2Ob222/01p29.10.2009

Rechtssatz

Wenn erstmals in der Berufung geltend gemacht wird, dass das Begehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist, wird nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Die mangelnde Bestimmtheit des Begehrens ist nämlich von Amts wegen zu beachten und rechtliche Ausführungen auf der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage unterliegen nicht dem Neuerungsverbot.

Normen

ZPO §482 Abs2 B1

2 Ob 222/01pOGH20.09.2001
9 Ob 4/09tOGH29.10.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010920_OGH0002_0020OB00222_01P0000_001

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