Rechtssatz
Die Kausalität einer das ortsübliche Maß überschreitenden Emission für eine nachbarrechtlich nicht hinzunehmende schädliche Einwirkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf einem zwischen den Grundstücken der streitenden Nachbarn gelegenen Grund eine für die Emission nicht atypische Zwischenursache ausgelöst wird, über die es erst zur schädlichen Einwirkung des gestörten Nachbarn kommt (hier: Austritt von Jauche auf öffentlichen Straßengrund führt dort zu Verunreinigung, die durch Fahrzeugverkehr auf Privatparkplatz eines Hotels verschmutzend und übelriechend fortwirkt).
2 Ob 216/08s | OGH | 25.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Durch Schuhe und Hundepfoten eingebrachte Verschmutzung (Teer) im Hotel der Klägerin sind Immissionen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0060OB00642_8800000_001
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