OGH 10Os37/81; 10Os211/84; 13Os25/09i (RS0094716)

OGH10Os37/81; 10Os211/84; 13Os25/09i15.10.2009

Rechtssatz

Wenn der Täter einen möglichen billigen Ankauf unterlässt und das betreffende Verkaufsangebot statt dessen einem Dritten überlässt, erleidet der Vertretene unter der Voraussetzung, dass der Offerte in seinem Vermögen bereits die Bedeutung eines realen, rechtlich verfestigten ökonomischen Wertes zukam - hier: Verkäufer beim Abschlussgespräch mit Veräußerung zu bestimmten Konditionen an ihn einverstanden -, bereits dadurch einen Verlust an effektiver Vermögenssubstanz und damit einen Vermögensschaden (in Höhe der Differenz zwischen dem verlangten - billigen - Preis und dem wahren Wert des Kaufobjekts).

Normen

StGB §153

10 Os 37/81OGH12.11.1982

Veröff: EvBl 1983/112 S 404

10 Os 211/84OGH02.07.1985

Vgl auch; Beisatz: Missbräuchliche Einschaltung eines Zwischenerwerbers beim Liegenschaftskauf. (T1)

13 Os 25/09iOGH15.10.2009

Auch; Beisatz: Auch die unterlassene Weiterleitung eines vom Machthaber von dritter Seite letztlich zu Lasten des Machtgebers (Betroffenen) geforderten Vermögensvorteils oder die Nichtannahme eines verbindlichen, günstigen Kaufangebots (das solcherart als Anwartschaftsrecht einen konkreten Wert im Vermögen des Machtgebers darstellt) kann das Tatbild erfüllen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19831112_OGH0002_0100OS00037_8100000_002

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