OGH 5Ob205/73; 7Ob226/01p; 9Ob4/09t (RS0016930)

OGH5Ob205/73; 7Ob226/01p; 9Ob4/09t29.10.2009

Rechtssatz

Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach § 1 oöBauONov 1846).

Normen

ABGB §880
ABGB §1447 E
Wr BauO §8 Abs1

5 Ob 205/73OGH14.11.1973

Veröff: JBl 1975,206

7 Ob 226/01pOGH07.12.2001

Auch; nur: Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T2)

9 Ob 4/09tOGH29.10.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Fehlende Baulandwidmung einer Liegenschaft. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0050OB00205_7300000_003

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