Normen
MSV §15 Abs3
MSV allg
2 Ob 154/08y | OGH | 27.11.2008 |
9 Ob 59/15i | OGH | 28.10.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn die MSV nach ihrem § 1 Abs 1 für Maschinen gelten sollte, „wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen der Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender“ ausgingen, so wurde damit nur die allgemeine Voraussetzung formuliert, unter der eine Maschine besonderen Sicherheitsanforderungen zu entsprechen hatte. Dies bedeutet aber noch nicht, dass der daraus resultierende Sicherheitsstandard im Rahmen der Produkthaftung zwar dem Schutz des Verwenders, nicht aber auch anderer Personen dienen sollte, bei denen sich gerade die Gefahr des fehlenden Sicherheitsstandards verwirklicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20081127_OGH0002_0020OB00154_08Y0000_001
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