OGH 2Ob154/08y (RS0124438)

OGH2Ob154/08y27.11.2008

Rechtssatz

Zweck der Regelungen der MSV ist der Schutz derjenigen, die mit beziehungsweise an den Maschinen arbeiteten, somit im Wesentlichen der Arbeitnehmerschutz. Es sollen auch Gefahren, die durch nicht ordnungsgemäße Verwendung der Maschine entstehen, verhindert werden.

Normen

MSV §15 Abs3
MSV allg

2 Ob 154/08yOGH27.11.2008
9 Ob 59/15iOGH28.10.2015

Vgl auch; Beisatz: Wenn die MSV nach ihrem § 1 Abs 1 für Maschinen gelten sollte, „wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen der Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender“ ausgingen, so wurde damit nur die allgemeine Voraussetzung formuliert, unter der eine Maschine besonderen Sicherheitsanforderungen zu entsprechen hatte. Dies bedeutet aber noch nicht, dass der daraus resultierende Sicherheitsstandard im Rahmen der Produkthaftung zwar dem Schutz des Verwenders, nicht aber auch anderer Personen dienen sollte, bei denen sich gerade die Gefahr des fehlenden Sicherheitsstandards verwirklicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20081127_OGH0002_0020OB00154_08Y0000_001

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