OGH 6Ob243/08s (RS0124480)

OGH6Ob243/08s26.11.2008

Rechtssatz

Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen.

Normen

FBG §10 Abs2

6 Ob 243/08sOGH26.11.2008

Beisatz: Das amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG dient nicht primär der Durchsetzung privater Interessen. (T1); Beisatz: Die weitgehenden Möglichkeiten zur amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG stellen - ebenso wie die amtswegige Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts - einen gewissen Ausgleich für das weitgehende Fehlen von Rekursberechtigten dar. (T2)

6 Ob 172/11dOGH14.09.2011

Beis wie T1

6 Ob 141/11wOGH14.09.2011

Auch; Beis wie T1

6 Ob 244/11tOGH12.01.2012

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T3)

6 Ob 102/12mOGH13.09.2012

Vgl; Beisatz: Gegen Löschungen von Eintragungen nach § 10 Abs 2 FBG müsste sich die Privatstiftung selbst zur Wehr setzen. Erheben die Mitglieder des Stiftungsvorstands den Revisionsrekurs erkennbar nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Privatstiftung, ist er unter diesem Gesichtspunkt zulässig. (T4); Veröff: SZ 2012/89

6 Ob 157/21pOGH22.12.2021

Vgl

6 Ob 232/21tOGH18.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20081126_OGH0002_0060OB00243_08S0000_001

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