Rechtssatz
Eine Hauptmietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG tritt - zum Unterschied vom Mietrechtsübergang- nicht ex lege mit dem Anhebungstatbestand beziehungsweise der ihm folgenden Zinsfälligkeit ein, sondern setzt ein „Verlangen" des Vermieters innerhalb der Präklusivfrist nach § 12a Abs 2 MRG voraus. Dieses rechtsgestaltende, weil leistungsbestimmende Anhebungsbegehren kann jeweils nur derjenige stellen, dem zu diesem Zeitpunkt die Vermieterposition zukommt, weil diese Befugnis zur Rechtsgestaltung streng akzessorisch, also unmittelbar mit der Stellung als Gläubiger verbunden ist. Wenn dem früheren Vermieter während des mit ihm bestandenen Mietverhältnisses der die Anhebung rechtfertigende Umstand niemals angezeigt wurde und ihm damitdie Möglichkeit eines Anhebungsbegehrens genommen war, bliebe ihm nur die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Anzeigepflicht geltend zu machen.
5 Ob 202/09f | OGH | 11.02.2010 |
nur: Eine Hauptmietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG tritt - zum Unterschied vom Mietrechtsübergang- nicht ex lege mit dem Anhebungstatbestand beziehungsweise der ihm folgenden Zinsfälligkeit ein, sondern setzt ein „Verlangen" des Vermieters innerhalb der Präklusivfrist nach § 12a Abs 2 MRG voraus. (T1); Beisatz: Das Recht zur Ausübung des Gestaltungsrechts auf Hauptmietzinsanhebung kann nicht präkludieren, solange keine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, der Vermieter kann den Mietzins auch rückwirkend auf den dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung folgenden Zinstermin geltend machen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20081125_OGH0002_0050OB00241_08I0000_001
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