OGH 15Os15/08g (RS0124362)

OGH15Os15/08g13.11.2008

Rechtssatz

In erster Instanz unterlassene - nicht anders als erfolgreich wegen eines Verfahrens- oder Begründungsmangels angefochtene - Feststellungen können vom Berufungsgericht nur nach Maßgabe des vierten und fünften Abschnitts des XVII. (seit 1. Jänner 2008: 14.) Hauptstücks der StPO nachgeholt werden. Hat das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne jedes Beweisverfahren getroffen, so hat es seinerseits § 474 StPO verletzt.

Normen

StPO §258 Abs1
StPO §474

15 Os 15/08gOGH13.11.2008
15 Os 175/08mOGH21.01.2009

Auch; Beisatz: Stimmt das Berufungsgericht der Beurteilung des Erstgerichts nicht zu, so hätte es auf Grund der fehlenden Feststellungen zur Wahrheit der Berichterstattung nach Aufhebung des erstrichterlichen Urteils in dem seiner Ansicht nach fehlerhaften Umfang die Medienrechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen oder nach Beweiswiederholung eigene Feststellungen treffen müssen. (T1)

15 Os 125/08hOGH21.01.2009

Auch; Beisatz: Unabdingbare prozessuale Voraussetzung für Feststellungen des Oberlandesgerichts zu diesen Fragen wäre somit eine Verlesung des inkriminierten Artikels in der Berufungsverhandlung gewesen. (T2)

15 Os 130/16fOGH15.02.2017

Auch

15 Os 28/18hOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Verletzung von § 258 Abs 1 iVm § 474 StPO. (T3)

11 Os 82/18wOGH16.10.2018

Vgl; Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich in der Berufungsentscheidung mit (bloß) vorgelegten – in der Berufungsverhandlung mangels Verlesung nicht prozessförmig vorgekommenen – Urkunden auseinanderzusetzen.<br/>Nicht prozessförmig vorgekommene Beweise (§§ 12 Abs 2, 258 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz, 474 StPO) dürfen im Berufungsurteil gar nicht berücksichtigt werden.<br/>Vielmehr hat sich ein Berufungsgericht, wenn es im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und die Vernehmung neuer Zeugen nicht für notwendig befindet (§ 473 Abs 2 erster Satz StPO), bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zu beschränken (§§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 473 Abs 2 zweiter Satz StPO). (T4)

Dokumentnummer

JJR_20081113_OGH0002_0150OS00015_08G0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)