OGH 2Ob173/08t (RS0124572)

OGH2Ob173/08t13.11.2008

Rechtssatz

Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.

Normen

AußStrG 2005 §43 Abs1
AußStrG 2005 §44 Abs1

2 Ob 173/08tOGH13.11.2008
5 Ob 37/10tOGH27.05.2010

Beisatz: § 43 Abs 1 AußStrG 2005 weicht von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gemäß § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt. (T1)

1 Ob 179/11xOGH13.10.2011

Beisatz: Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. (T2)

7 Ob 153/18bOGH29.08.2018

Auch; Beisatz: Obwohl sich § 44 Abs 1 Satz 1 AußStrG nur auf die Feststellungs‑ und Vollstreckungswirkung bezieht, findet die vorläufige Wirksamkeit auch auf Rechtsgestaltungsbeschlüsse Anwendung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20081113_OGH0002_0020OB00173_08T0000_004

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