OGH 9Ob16/08f (RS0124301)

OGH9Ob16/08f8.10.2008

Rechtssatz

Der verbücherte Fruchtgenussvertrag zwischen einem Liegenschaftseigentümer und einem Verein, der seinen Mitgliedern nach dem Timesharing-Modell langfristig gesicherte Ferienwohnrechte verschafft, kann bei erheblicher Pflichtverletzung von demjenigen, der dafür nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist, vorzeitig analog zu § 1118 ABGB aufgelöst werden. Allerdings sind die Grundsätze des § 520 ABGB anzuwenden, sodass der Fruchtnießer im Falle der Rückstellung der Sache an den Eigentümer wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Fruchtnießers Anspruch auf „billige Abfindung" hat.

Normen

ABGB §520
ABGB §1118 A1

9 Ob 16/08fOGH08.10.2008

Veröff: SZ 2008/145

Dokumentnummer

JJR_20081008_OGH0002_0090OB00016_08F0000_002

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