OGH 15Os120/08y (RS0124033)

OGH15Os120/08y11.9.2008

Rechtssatz

Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen.

Normen

StPO §43 Abs1 Z3 B

15 Os 120/08yOGH11.09.2008
15 Os 14/09mOGH15.04.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080911_OGH0002_0150OS00120_08Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)