10 ObS 51/08k | OGH | 09.09.2008 |
10 ObS 47/13d | OGH | 28.05.2013 |
nur: Für die berechtigte Annahme eines Arbeitsmarkts kommt es im Allgemeinen auf die Anzahl der dem eingeschränkt leistungsfähigen Versicherten in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an. Aus dem Verweisungsfeld sind jedoch Tätigkeiten auszuscheiden, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, in denen die Anzahl der Arbeitsplätze aber so gering ist, dass sie praktisch die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten nicht vermehren. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Frage, ob ein ausreichend regionaler Arbeitsmarkt besteht, handelt es sich um eine im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage. (T2)<br/>Beisatz: Eine absolute Mindestzahl von vorhandenen Arbeitsplätzen in den einzelnen noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten für eine zulässige Verweisung lässt sich nicht festlegen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die undifferenzierte Feststellung, dass insgesamt „mehr als 40“ - offene oder besetzte - Halbtagsstellen zur Verfügung stehen, die mit Tagespendeln erreichbar sind, reicht für die rechtliche Beurteilung nicht aus. (T4) |
10 ObS 91/13z | OGH | 23.07.2013 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze oder beispielsweise in einem einzigen Verweisungsberuf zumindest 30 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. (T5) |
10 ObS 165/13g | OGH | 19.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob im Hinblick auf die eingeschränkten Anmarschmöglichkeiten eine bundesweite Verweisung möglich ist, stellt sich nur, wenn dem Versicherten aus medizinischen Gründen eine Übersiedlung oder Wochenpendeln nicht zumutbar wäre. (T6) |
10 ObS 150/14b | OGH | 24.02.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ausreichender regionaler Arbeitsmarkt, wenn zumindest 30 Arbeitsstellen in insgesamt 3 Verweisungsberufen mit jeweils mindestens 5 Arbeitsstellen zur Verfügung stehen. (T7)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20080909_OGH0002_010OBS00051_08K0000_001
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