OGH 14Os94/08t (RS0124018)

OGH14Os94/08t26.8.2008

Rechtssatz

Mehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht erreichende Suchtgiftquanten waren nach alter Rechtslage nur insoweit zu jeweils großen Mengen zusammenzurechnen, als der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Auf diese Weise konnte das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG aF wie auch jenes nach dem ersten Fall dieser Bestimmung auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden (15 Os 66/90; RIS-Justiz RS0112225). Wurde ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, konnten derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 dritter, sechster oder siebter Fall SMG aF begründen. Nichts anderes gilt für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG idgF in Bezug auf das Erreichen einer die Grenzmenge des § 28b SMG idgF übersteigenden Menge.

Normen

SMG §28 B
SMG §28a B

14 Os 94/08tOGH26.08.2008
14 Os 57/09bOGH21.07.2009
11 Os 215/09sOGH02.03.2010
14 Os 121/10sOGH16.11.2010
11 Os 74/11hOGH30.06.2011

Vgl auch

12 Os 52/11fOGH09.08.2011

Auch

11 Os 116/11kOGH17.11.2011

Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS0127300. (T1)

13 Os 139/11gOGH15.12.2011

Auch

12 Os 166/11wOGH20.12.2011
12 Os 160/11pOGH20.12.2011
13 Os 2/12mOGH08.03.2012

Vgl auch

12 Os 89/12yOGH28.08.2012

Auch

12 Os 148/12zOGH13.12.2012

Auch; Beisatz: Mehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten sind nur insoweit (zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zusammenzurechnen, als der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste. Gleichermaßen gilt dies für die Tathandlung der Überlassung. Auf diese Weise kann das Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster bzw fünfter Fall SMG auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden. Wird ein solcher Täterwille aber nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte jeweils nur das Vergehen nach § 27 Abs 1 dritter bzw achter Fall SMG begründen. (T2)

14 Os 170/13aOGH17.12.2013

Vgl

15 Os 174/13xOGH19.02.2014
12 Os 33/15tOGH07.05.2015

Vgl

11 Os 117/15pOGH01.12.2015

Auch

14 Os 94/16dOGH29.11.2016

Auch

15 Os 124/16yOGH14.12.2016

Auch

13 Os 138/16tOGH22.02.2017

Auch

13 Os 78/17wOGH06.09.2017

Auch

14 Os 124/17tOGH13.02.2018

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Siehe nunmehr RIS‑Justiz RS0131856. (T3)

15 Os 7/18wOGH14.03.2018

Auch

12 Os 78/18iOGH23.08.2018

Auch

12 Os 125/18aOGH06.11.2018

Auch

14 Os 59/20pOGH29.09.2020

Vgl

14 Os 18/22mOGH31.03.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0140OS00094_08T0000_001

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