OGH 10Ob23/08t (RS0123648)

OGH10Ob23/08t26.6.2008

Rechtssatz

Auch wenn medienrechtliche Entschädigungsansprüche ihre Wurzel im Schutz von Persönlichkeitsrechten (Ehre, Privatsphäre und Unschuldsvermutung) vor Eingriffen durch massenmediale Berichterstattung haben, macht der Minderjährige doch Geldersatz und damit einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend. Als Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Anträge auf medienrechtliche Entschädigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

Normen

ABGB §153 Abs3
MedienG §6
MedienG §7
MedienG §7a
MedienG §7b
MedienG §8a

10 Ob 23/08tOGH26.06.2008
2 Ob 10/08xOGH26.06.2008

Auch

15 Os 57/09kOGH09.09.2009

Auch; Beisatz: Ein minderjähriger Antragsteller ist im Verfahren nach § 8a MedienG strafrechtlich nicht prozessfähig; seine Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bedarf 1) einer Vertretungshandlung oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und 2) deren Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. (T1); Beisatz: Ein bloßer Antrag eines minderjährigen Antragstellers ohne Vertretungshandlung oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und/oder ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung könnte infolge Fehlens der prozessualen Voraussetzungen nicht zu einer Verurteilung führen, in der Hauptverhandlung wäre mit Antragsabweisung (= Freispruch nach § 259 Z 3 StPO) vorzugehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080626_OGH0002_0100OB00023_08T0000_002

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