OGH 8Ob18/08t (RS0123716)

OGH8Ob18/08t16.6.2008

Rechtssatz

Die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, ist grundsätzlich nach der ausländischen lex fori zu beantworten.

Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die nach der ausländischen lex fori (hier: Serbien) bereits mit Einbringung Rechtshängigkeit bewirkende Klage auch zeitlich vor der inländischen Klage eingebracht wurde.

Streitanhängigkeit

 

Normen

ZPO §232
ZPO §233

8 Ob 18/08tOGH16.06.2008

Veröff: SZ 2008/88

9 Ob 50/21zOGH28.09.2021

Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch für den Fall aufrechterhalten, dass die inländische Klage vor der ausländischen Klage eingebracht wurde, im inländischen Verfahren aber bisher im Wesentlichen die Einreden ua verfahrensgegenständlich waren und in der Sache selbst noch nicht verhandelt wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080616_OGH0002_0080OB00018_08T0000_001

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