OGH 6Ob65/08i (RS0123619)

OGH6Ob65/08i5.6.2008

Rechtssatz

Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruhte. Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach § 163b ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) §163b

6 Ob 65/08iOGH05.06.2008

Veröff: SZ 2008/76

6 Ob 51/09gOGH16.04.2009

Beisatz: Hat ein Antragsteller bereits einen gesetzlichen Vater und begehrt er die Feststellung der Abstammung von einem anderen Mann, dann ist eine stattgebende Entscheidung zwangsläufig mit der Wirkung verbunden, dass die bisherige Vaterschaft wegfällt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080605_OGH0002_0060OB00065_08I0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)