Normen
ASVG §175 Abs2
10 ObS 30/08x | OGH | 01.04.2008 |
Veröff: SZ 2008/38 |
Dokumentnummer
JJR_20080401_OGH0002_010OBS00030_08X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Arbeitsweg zwecks Verrichtung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht.
Normen
ASVG §175 Abs2
10 ObS 30/08x | OGH | 01.04.2008 |
Veröff: SZ 2008/38 |
JJR_20080401_OGH0002_010OBS00030_08X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)