OGH 6Ob49/07k (RS0123557)

OGH6Ob49/07k13.3.2008

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 PSG ermöglicht den Stiftern, Vorkehrungen über die Ausübung der Stifterrechte in der Stiftungsurkunde zu treffen. Inhaltliche Vorgaben für die Ausgestaltung der Regelungen über die Ausübung der Stifterrechte sieht das Gesetz nicht vor. Sie können daher nach dem Grundsatz der Privatautonomie von den Stiftern weitgehend frei gestaltet werden und sind innerhalb der von der Rechtsordnung vorgegebenen Schranken zulässig.

Normen

PSG §3 Abs2

6 Ob 49/07kOGH13.03.2008

Beisatz: Hier: Zeitliche Staffelung der Stifterrechte, insbesondere der Gestaltungsrechte „Änderung der Stiftungserklärung" und „Widerruf der Privatstiftung": Zunächst steht nur einer Stifterin die Ausübung dieser Stifterrechte zu, erst nach ihrem Ableben geht die Kompetenz zur Ausübung dieser Stifterrechte auf die anderen Stifter über. (T1); Veröff: SZ 2008/34

6 Ob 50/07gOGH13.03.2008

Beis wie T1

6 Ob 210/14xOGH15.12.2014

Auch; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 2 PSG ist dispositiv. (T2)<br/>Beisatz: Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden. Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts. (T3)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der in der Literatur vertretenen Meinungen, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0060OB00049_07K0000_002

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