Normen
AngG §29 Abs1 II1
AngG §29 Abs1 II3
AngG §29 Abs1 II4
UrlG §10 Abs1
KO §25
IESG allg
8 ObS 4/07g | OGH | 22.02.2007 |
8 ObS 18/07s | OGH | 30.07.2007 |
Auch; nur: 1) Dem sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gemäß § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben. (T1); Beisatz: Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung ist der Zuschlag nach § 19e AZG zu berücksichtigen, hier aber nicht auch der Lohnausgleich, weil jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Lohnausgleich vereinbarungsgemäß an die Bedingung der Gewährung von Altersteilzeitgeld knüpften, die Berechnung der Abgeltung ohne Lohnausgleich zu erfolgen hat. (T2) |
8 ObS 13/08g | OGH | 14.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zu § 19e AZG. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20070222_OGH0002_008OBS00004_07G0000_001
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