OGH 8Ob155/06m (RS0121889)

OGH8Ob155/06m11.8.2008

Rechtssatz

Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind.

Normen

ABGB §1328a
EO §382g
StGB §107a

8 Ob 155/06mOGH31.01.2007

Veröff: SZ 2007/14

1 Ob 61/08iOGH11.08.2008

Auch; Beisatz: Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß §107a StGB strafbar ist. (T1); Beisatz: Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff ist auch in jenen Fällen möglich, in denen die Schwelle des § 107a StGB noch nicht überschritten ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070131_OGH0002_0080OB00155_06M0000_004

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