8 Ob 155/06m | OGH | 31.01.2007 |
Veröff: SZ 2007/14 |
1 Ob 61/08i | OGH | 11.08.2008 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß §107a StGB strafbar ist. (T1); Beisatz: Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff ist auch in jenen Fällen möglich, in denen die Schwelle des § 107a StGB noch nicht überschritten ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_0080OB00155_06M0000_004
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