OGH 10ObS165/06x (RS0121581)

OGH10ObS165/06x22.4.2008

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 2 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, wenn zu einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" hinzutritt. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu folgern, dass die Stufe 5 allen Pflegebedürftigen zugänglich sein soll, bei denen zum funktionsbezogen ermittelten, rein zeitmäßig bestimmten Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden besondere - die Pflege zusätzlich erschwerende - qualifizierende Elemente hinzutreten, die aber noch nicht ausreichen, die Voraussetzungen für die Stufen 6 oder 7 (zur Gänze) zu erfüllen.

Normen

BPGG §4 Abs2 E

10 ObS 165/06xOGH05.12.2006

Veröff: SZ 2006/183

10 ObS 106/07xOGH06.11.2007
10 ObS 13/08xOGH22.04.2008

Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 NÖ PGG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20061205_OGH0002_010OBS00165_06X0000_001

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