Normen
6 Ob 218/06m | OGH | 09.11.2006 |
6 Ob 197/07z | OGH | 13.09.2007 |
Auch; Beisatz: Daraus wird die Unübertragbarkeit des Rechts unter Lebenden, aber auch der Ausschluss seiner Transmission abgeleitet, und zwar auch hinsichtlich des Zeitraums zwischen Zuteilung des Erbhofs im Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung. (T1) |
6 Ob 171/07a | OGH | 13.09.2007 |
Beisatz: Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers kann seine Anerbenstellung nicht weitervererben. (T2) |
6 Ob 212/07f | OGH | 24.01.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Die erbliche Nichte als gesetzliche Erbin ihrer ursprünglich als Anerbin in Betracht kommenden Mutter, die sich der Erbschaft entschlagen hat - wobei auch der andere noch lebende Bruder des Erblassers seinen Antrag auf Anerkennung als Anerbe zurückgezogen hat - kann Anerbin sein. (T3); Veröff: SZ 2008/12 |
Dokumentnummer
JJR_20061109_OGH0002_0060OB00218_06M0000_001
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