OGH 9ObA121/05t (RS0121025)

OGH9ObA121/05t28.4.2008

Rechtssatz

Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes und besitzen damit das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht gemäß §§ 52 ff ArbVG.

Normen

ArbVG §36
ArbVG §52
ArbVG §53
B-VG Art21 Abs2
sbg LPVG §1 Abs3 lita

9 ObA 121/05tOGH12.07.2006

Veröff: SZ 2006/107

9 ObA 147/07vOGH28.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Ausgegliedertes Personal bei Autobahnmeistereien nach dem OÖ Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005. (T1)

8 ObA 78/07iOGH28.04.2008

Vgl; Beisatz: Betriebe eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen auch dann unter den Geltungsbereich des ArbVG, wenn sie im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum des Bundes (bzw wie hier: des Landes) stehen. Der weite Arbeitnehmerbegriff des §36 ArbVG stellt grundsätzlich nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis ab, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, sodass grundsätzlich auch in private Rechtsträger „ausgegliederte" Beamte Arbeitnehmer im Sinn der Betriebsverfassung sind, wenn sie in einen Betrieb eingegliedert sind, der in den Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG fällt (so schon 9 ObA 121/05t). (T2); Beisatz: Hier: Zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob § 101 ArbVG auf zugewiesene Landesbeamte zur Anwendung kommt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060712_OGH0002_009OBA00121_05T0000_001

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