OGH 4Ob249/05d (RS0120643)

OGH4Ob249/05d15.12.2008

Rechtssatz

Für die Passivlegitimation nach § 18 UWG sind nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Erweckt jemand den Anschein, der wettbewerbswidrig Handelnde sei in seinem Unternehmen tätig und/oder er könne auf ihn Einfluss nehmen, obwohl dies in Wahrheit nicht zutrifft, so kann dies seine Haftung nicht begründen.

Normen

UWG §18

4 Ob 249/05dOGH14.03.2006
4 Ob 106/08dOGH26.08.2008

nur: Für die Passivlegitimation nach § 18 UWG sind nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. (T1)

4 Ob 107/08aOGH26.08.2008
4 Ob 187/08sOGH15.12.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060314_OGH0002_0040OB00249_05D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)