OGH 3Ob278/05m (RS0120508)

OGH3Ob278/05m17.12.2008

Rechtssatz

Die in § 99 Abs 1 EO vorgesehene Verständigung des Verpflichteten, dass er sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Gegenstände zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe, hat für die Zwangsverwaltung keine eigene Wirkung, sondern nur die Bedeutung einer Belehrung. Die Befugnis des Verwalters zur Verwaltung beginnt gemäß § 109 Abs 1 EO erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter, dies aber unabhängig davon, ob dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung und die erwähnte Verständigung zugestellt wurden.

Normen

EO §99
EO §109

3 Ob 278/05mOGH25.01.2006
3 Ob 258/08zOGH17.12.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060125_OGH0002_0030OB00278_05M0000_002

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