10 Ob 82/05i | OGH | 06.09.2005 |
Beisatz: Im vorliegenden Fall war der Titel für die Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG - die einstweilige Verfügung nach § 382a EO - für den Zeitraum für den das Erstgericht die Vorschüsse zugesprochen hat, bereits beseitigt gewesen. (T1); Beisatz: Eine Ausnahme, wie sie § 4 Z 4 UVG (in der bis 31.12.2004 ((vor Inkrafttreten des AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112)) geltenden Fassung) in gewissem Maße im Hinblick auf die Titelfiktion ermöglicht, kommt hier nicht in Betracht. (T2) |
1 Ob 187/07t | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch |
4 Ob 155/07h | OGH | 11.12.2007 |
Vgl aber |
4 Ob 226/07z | OGH | 11.12.2007 |
Gegenteilig; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO, die gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO aufgehoben wird, wird dadurch nicht zur Gänze beseitigt. Damit kann sie für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung weiterhin als Grundlage für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG herangezogen werden. (T3) |
10 Ob 69/08g | OGH | 09.09.2008 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20050906_OGH0002_0100OB00082_05I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)