OGH 3Ob171/03y (RS0118936)

OGH3Ob171/03y11.6.2008

Rechtssatz

Der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO ist nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen, bei dem das Bewilligungsverfahren stattzufinden hat. Die Einheit des Verwertungsverfahren (beim Exekutionsgericht) bleibt dadurch unberührt.

Normen

KO §119 C

3 Ob 171/03yOGH28.04.2004

Veröff: SZ 2004/59

3 Ob 80/04tOGH21.07.2004

Beisatz: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist sowohl für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, als auch bei einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren vom Konkursgericht zu bewilligen. (T1); Beisatz: Der Masseverwalter hat daher bei einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über eine Liegenschaft des Gemeinschuldners den Antrag auf kridamäßige Versteigerung beim Konkursgericht zu stellen. Falls dieses den Antrag nicht genehmigt, kann auch kein Eintritt in das laufende Exekutionsverfahren erfolgen. (T2)

3 Ob 123/08xOGH11.06.2008

Vgl; Beis wie T1 nur: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, vom Konkursgericht zu bewilligen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040428_OGH0002_0030OB00171_03Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)