OGH 13Os88/02 (RS0116768)

OGH13Os88/0226.8.2008

Rechtssatz

Eine dem § 28 Abs 2 SMG zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des § 28 Abs 3 SMG zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. Wurde die Tat vom Schöffengericht dem zweiten Satz des § 28 Abs 3 SMG unterstellt, ist der Angeklagte demnach gerade nicht auch des § 28 Abs 3 erster Fall SMG, vielmehr bloß des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) SMG schuldig erkannt worden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sodass die gewerbsmäßige Begehung der Tat keinen den Strafsatz bedingenden Umstand (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), also keine entscheidende Tatsache darstellt und sowohl aus Z 3 wie auch aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO unbeachtlich ist.

Normen

SMG §27 Abs1 A
SMG §27 Abs2 A
SMG §28 Abs2 A
SMG §28 Abs3 A

13 Os 88/02OGH21.08.2002
15 Os 98/02OGH05.09.2002

Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 erster Satz SMG enthält Qualifikationstatbestände zu Abs 2. Anders jedoch der zweite Satz leg cit. Handelt der Täter aus dem (hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise entscheidungswesentlichen, weil die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedingenden) im zweiten Satz umschriebenen Motiv, kommt als Rechtsfolge der erhöhte Strafsatz für die im ersten Satz umschriebenen Qualifikationen nicht zur Anwendung; der Täter fällt unter den in Abs 3 als dort zweiten Strafsatz übernommenen Strafsatz von Abs 2 leg cit. (T1)

12 Os 48/03OGH23.10.2003

Auch

13 Os 100/04OGH03.11.2004

Auch

14 Os 56/05zOGH09.08.2005

Auch

14 Os 89/05bOGH22.11.2005

Auch

12 Os 104/05vOGH15.12.2005

Auch

13 Os 82/06tOGH08.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 27 Abs 2 Z 2 SMG. (T2)

13 Os 128/07hOGH07.11.2007

Vgl auch; nur: Eine dem § 28 Abs 2 SMG zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des § 28 Abs 3 SMG zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. (T3)

14 Os 94/08tOGH26.08.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020821_OGH0002_0130OS00088_0200000_001

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